Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Rechte und Pflichten
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Wahlzeit, Sitzungen des Vorstands
§ 12 Besondere Aufgaben des Vorstands
§ 13 Jugendarbeit
§ 14 Satzungsänderung
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Entfällt
§ 17 Inkrafttreten

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „ Wander- und Kulturverein Niederelbert“.
(2) Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Niederelbert.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein
- fördert das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche Betätigungen und bemüht sich um eine zeitgemäße erholsame der Gesundheit dienende Freizeitgestaltung,
- will die Schönheit von Natur und Landschaft bewahren und deren Nutzung umweltverträglich gestalten,
- will die Liebe zur Heimat pflegen, zu ihrer Verschönerung beitragen und die kulturelle Betätigung fördern, wozu Reisen, Besichtigungen, Führungen sowie örtliche Veranstaltungen gehören.
- strebt eine Jugendarbeit an, bei der schon frühzeitig das Verständnis zur Natur, Heimat und Kultur geweckt wird.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind: Einzelmitglieder, Familienmitglieder und Jugendliche mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Als Jugendlicher gilt derjenige, der bei Beginn des Geschäftsjahres nicht volljährig ist.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand des Verein erworben.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Mit der Anmeldung wird die geltende Satzung als verbindlich anerkannt.
Ehrenmitglieder werden auf Grund von besonderen Verdiensten für den „Niederelberter Wander– und Kulturverein “ von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie sind beitragsfrei und haben volles Stimmrecht.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist sofort wirksam.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
- gegen Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstoßen,
- das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer schädigen,
- den Beitrag trotz vorheriger schriftlichen Mahnung nicht bezahlen.
Den betreffenden Mitgliedern ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Den Ausschluss von Mitgliedern beschließt der Vorstand.
Beiträge werden bei Austritt und Ausschluss nicht zurückerstattet.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Betrag soll in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres entrichtet werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten
Die Mitgliedschaft berechtigt, Vergünstigungen und Angebote in Anspruch zu nehmen, die vom Verein gewährt werden.
Die Mitglieder übernehmen die Verpflichtung, den Verein in seinen satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung und Niederschrift (Protokoll) über deren Verlauf
Abs.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Auswärtige Mitglieder, die nicht in dieser Verbandsgemeinde wohnen, können schriftlich eingeladen werden.
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können bei Anerkennung der Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins.
Dringlichkeitsanträge müssen vor Beginn der Tagesordnung in die Versammlung eingebracht werden; anderenfalls kann über sie nur als „Anregung“ beraten werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Tagesordnung bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder, außer jugendliche Mitglieder unter 14 Jahren.
Jugendliche können bis zur Volljährigkeit nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur feststehenden Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Berichterstattung über die Vereinstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,
- die Vorlage der Rechnung und die nach dem Bericht der Kassenprüfer beantragte Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Anträge gem. § 9,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (für zwei Jahre), die dem Vorstand nicht
angehören dürfen
- die Wahl des Vorstands nach Ablauf der Wahlzeit oder nach vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern.
- Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Abs.2
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt, oder ist dieser verhindert, so ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e-h) bis zu 5 Beisitzer.
Der Vorstand kann weitere Fachwarte benennen, die mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstands teilnehmen. Darüber hinaus kann der Vorstand für weitere begrenzte Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen Mitglieder und Nichtmitglieder angehören können.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch zwei Vorstandsmitglieder (geschäftsführender Vorstand a-d) gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 11 Wahlzeit, Sitzungen des Vorstands und Protokollierung
Abs.1
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode. Bis zur Ergänzungswahl übernimmt eine vom Vorstand eingesetzte Person dessen Aufgabengebiet.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingeladen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstand, unterzeichnen die jeweiligen Beschlüsse.
Abs.2
Das Protokoll über den Verlauf der Vorstandssitzung ist nach den Maßgaben des § 9 Abs.2 auszuführen.

 

§ 12 Besondere Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt insbesondere
- die Durchführung aller Aufgaben des Vereins, die der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind,
- die Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung,
- der Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5 der Satzung.

 

§ 13 Jugendarbeit
Sofern der Verein eine Jugendgruppe unterhält, ist diese Bestandteil des Vereins. Die Jugendgruppe wählt dann einen Jugendwart, der dem Vorstand mit Stimmrecht angehört.

 

§ 14 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Niederelbert, die dieses gemeinnützig für eine Heimat- und Umweltbewusstseinweckende Jugendarbeit verwendet.

 

§ 17 Inkrafttreten
Die auf der Gründungsversammlung am 19.11.2006 beschlossene Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.01.2007 auf die vorstehende Fassung geändert. Die geänderte Fassung tritt mit diesem Tag in Kraft.

 

Niederelbert, 28.01.2007

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